EWAE e.U., handelnd unter der Marke Scope Events
Schusterstraße 5
2482 Münchendorf
Österreich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.
Übersicht
- Präambel
- Begriffsbestimmungen
- Auslegung
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Vertragsabschluss
- § 3 Leistungsumfang und Stellung von Scope
- § 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- § 5 Honorar, Fremdkosten und Zahlungsbedingungen
- § 6 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
- § 7 Dienstleister, Fremdleistungen und Komplettproduktionen
- § 8 Veranstalterrolle, Genehmigungen und Sicherheit
- § 9 Entscheidungen während der Veranstaltung
- § 10 Einsatzzeiten und Mehrstunden
- § 11 Reisen, Auslandsevents und Incentives
- § 12 Technik, Streaming und digitale Leistungen
- § 13 Terminverschiebung
- § 14 Vertragsbeendigung und Stornierung
- § 15 Höhere Gewalt
- § 16 Haftung und Gewährleistung
- § 17 Urheber-, Marken- und sonstige Immaterialgüterrechte
- § 18 Vertraulichkeit
- § 19 Datenschutz
- § 20 Referenzen, Foto- und Videoaufnahmen
- § 21 Schlussbestimmungen
Präambel
EWAE e.U., handelnd unter der Marke Scope Events (nachfolgend „Scope“), ist auf die Konzeption, Planung, Organisation, Gestaltung, Produktion und Durchführung hochwertiger Corporate Events, Unternehmensveranstaltungen, Incentives, Kongresse, Konferenzen und sonstiger Eventformate im In- und Ausland spezialisiert.
Je nach vereinbartem Leistungsumfang umfasst das Leistungsangebot von Scope insbesondere strategische und kreative Eventkonzeption, Creative Direction, Event Design, Rauminszenierung, Locationsuche, Projekt- und Produktionsmanagement, technische Konzeption und Koordination, Entertainment, Gästemanagement, Logistik, Teilnehmermanagement sowie die organisatorische und operative Betreuung vor, während und nach der Veranstaltung.
Scope kann dabei sowohl als Planungs- und Koordinationsagentur tätig werden als auch einzelne Leistungen oder vollständige Eventproduktionen als Vertragspartner des Auftraggebers anbieten und hierfür Leistungen Dritter im eigenen Namen beziehen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Scope und dem Auftraggeber und schaffen die rechtliche Grundlage für eine professionelle und transparente Zusammenarbeit.
Begriffsbestimmungen
- Vertrag
- bezeichnet das vom Auftraggeber angenommene Angebot einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtlicher schriftlicher Zusatzvereinbarungen.
- Auftraggeber
- ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die den Vertrag im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abschließt.
- Angebot
- bezeichnet das von Scope schriftlich erstellte Angebot einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung und Kalkulation.
- Leistungen
- umfassen sämtliche vereinbarten Beratungs-, Konzeptions-, Planungs-, Organisations-, Design-, Produktions-, Logistik-, Management- und Koordinationsleistungen.
- Veranstaltung
- bezeichnet das im Angebot näher beschriebene Corporate Event, Incentive, Meeting, den Kongress, die Konferenz, Produktpräsentation oder eine sonstige Unternehmensveranstaltung.
- Dienstleister
- sind sämtliche selbständigen Dritten oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung Leistungen erbringen.
- Fremdleistungen
- sind Leistungen, Lieferungen oder sonstige Beiträge Dritter, die entweder unmittelbar vom Auftraggeber oder von Scope für das jeweilige Projekt beauftragt werden.
- Projektbudget
- bezeichnet den Gesamtwert der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt vorgesehenen oder tatsächlich beauftragten Leistungen und Kosten.
Auslegung
- Die Überschriften dienen ausschließlich der besseren Übersicht und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Begriffe im Singular schließen den Plural ein und umgekehrt.
- Die Verwendung von Begriffen wie „insbesondere“, „einschließlich“ oder vergleichbaren Formulierungen ist nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen.
- Verweise auf Paragraphen beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 - Geltungsbereich
1.1 Vertragsparteien
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen EWAE e.U., handelnd unter der Marke Scope Events, und dem jeweiligen Auftraggeber.
1.2 Unternehmergeschäfte
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Verträge mit Verbrauchern sind vom Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
1.3 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für:
- Corporate Events,
- Firmenveranstaltungen,
- Produkt- und Markenlaunches,
- Mitarbeiterveranstaltungen,
- Firmenjubiläen,
- Galas und Award-Veranstaltungen,
- VIP Events,
- Incentives,
- Kongresse und Konferenzen,
- Meetings und Workshops,
- Schulungsveranstaltungen,
- Roadshows,
- Messeveranstaltungen und Brand Activations,
- Event Design und Creative Direction,
- Entertainment-Konzeption,
- technische Produktionen,
- hybride Veranstaltungen und Livestreaming,
- Gästemanagement,
- Teilnehmermanagement,
- Eventlogistik,
- Teilorganisationen sowie
- Beratungs- und Konzeptionsleistungen.
1.4 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern Scope ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Scope in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.5 Vertragsbestandteile
Der Vertrag besteht aus:
- dem angenommenen Angebot,
- allfälligen schriftlichen Zusatzvereinbarungen und
- diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Widersprüchen gilt die vorgenannte Reihenfolge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 2 - Vertragsabschluss
2.1 Gültigkeit von Angeboten
Sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind Angebote von Scope vierzehn (14) Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist ist Scope berechtigt, Preise, Verfügbarkeiten und Konditionen neu zu kalkulieren.
2.2 Zustandekommen des Vertrages
Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- Unterzeichnung des Angebotes,
- elektronische Signatur,
- schriftliche Annahme per E-Mail,
- sonstige eindeutige elektronische Zustimmung oder
- schriftliche Aufforderung zur Aufnahme der Leistungen.
2.3 Kommunikation
Rechtsverbindliche Erklärungen können insbesondere per E-Mail, elektronischer Signaturplattform oder über sonstige vereinbarte elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Mündliche Vereinbarungen werden verbindlich, soweit sie von Scope schriftlich bestätigt werden.
§ 3 - Leistungsumfang und Stellung von Scope
3.1 Vertragsgegenstand
Art und Umfang der von Scope zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
3.2 Leistungen von Scope
Scope erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:
- Strategie und Beratung,
- Eventkonzeption,
- Creative Direction,
- Event Design,
- Projektmanagement,
- Produktionsplanung,
- Locationsuche,
- Dienstleistermanagement,
- technische Planung und Koordination,
- Entertainment,
- Gästemanagement,
- Teilnehmermanagement,
- Logistik sowie
- On-Site Management.
3.3 Unterschiedliche Leistungsmodelle
Je nach Projekt und vereinbartem Leistungsumfang kann Scope:
a) ausschließlich beratend, planend und koordinierend tätig werden, wobei Verträge mit Dienstleistern unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dienstleister abgeschlossen werden;
b) einzelne Fremdleistungen im eigenen Namen beziehen und als Bestandteil der eigenen Leistung an den Auftraggeber weiterverrechnen; oder
c) eine umfassende Eventproduktion bzw. einen vereinbarten Gesamtleistungsumfang als Vertragspartner des Auftraggebers übernehmen.
Welches Modell Anwendung findet, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der konkreten Beauftragung und der tatsächlichen Vertragsgestaltung.
3.4 Kein bestimmter Erfolg
Scope schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen, kreativen oder sonstigen Veranstaltungserfolg. Scope übernimmt insbesondere keine Gewähr für bestimmte Teilnehmerzahlen, Verkaufszahlen, Medienreichweiten, PR-Erfolge, Kunden- oder Mitarbeiterreaktionen oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse.
3.5 Projektteam und Erfüllungsgehilfen
Scope ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, Kooperationspartner, Subunternehmer sowie sonstige geeignete Dritte einzusetzen. Ein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
3.6 Vorleistungen, Pitches und Konzeptentwicklung
Sämtliche von Scope erbrachten Vorleistungen sind vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Hierzu zählen insbesondere Eventkonzepte, Creative Concepts, Moodboards, Designkonzepte, Präsentationen, Locationsuche, technische Konzepte, Entertainment-Konzepte, Budgetkalkulationen, Ablaufkonzepte, Dienstleisterrecherche und sonstige vorbereitende Leistungen.
Kommt anschließend kein Hauptauftrag zustande, ist Scope berechtigt, diese Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Grundlage der jeweils geltenden Stunden- oder Tagessätze abzurechnen.
§ 4 - Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Informationen und Briefing
Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Planung und Durchführung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Dies umfasst insbesondere Briefings, Budgetvorgaben, Teilnehmerzahlen, CI- und Brand Guidelines, Sicherheitsinformationen, Zeitpläne, technische Anforderungen, Produktinformationen und erforderliche Freigaben.
4.2 Entscheidungen und Freigaben
Erforderliche Entscheidungen und Freigaben sind innerhalb angemessener bzw. von Scope bekannt gegebener Fristen zu erteilen. Erteilte Freigaben sind verbindlich. Nachträgliche Änderungen können zu Mehrkosten führen.
4.3 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt zumindest eine entscheidungs- und freigabebefugte Ansprechperson. Deren Erklärungen, Weisungen und Freigaben gelten gegenüber Scope als rechtsverbindliche Erklärungen des Auftraggebers.
4.4 Mitwirkungspflicht
Scope haftet nicht für Verzögerungen, Mehrkosten oder sonstige Nachteile, die auf verspätete Entscheidungen, fehlende Informationen, nicht erreichbare Entscheidungsträger oder sonstige Verletzungen der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Zusätzlicher Aufwand wird gesondert verrechnet.
4.5 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
Der Auftraggeber gewährleistet, über sämtliche zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Logos, Marken, Fotos, Videos, Musikstücken, Präsentationen, Grafiken, Texten und sonstigen Inhalten zu verfügen.
Scope ist berechtigt, diese Inhalte im zur Vertragserfüllung erforderlichen Umfang zu bearbeiten, zu vervielfältigen und an Projektbeteiligte weiterzugeben. Der Auftraggeber hält Scope hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter aus einer vom Auftraggeber veranlassten rechtswidrigen Nutzung solcher Inhalte schad- und klaglos.
§ 5 - Honorar, Fremdkosten und Zahlungsbedingungen
5.1 Vergütung
Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot. Sie kann insbesondere aus Fixhonoraren, Projektmanagementhonoraren, Konzeptionshonoraren, Stunden- oder Tagessätzen, Produktionshonoraren, prozentuellen Agenturhonoraren, Handling Fees oder einer Kombination dieser Vergütungsformen bestehen.
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Projektbudget und Kostenschätzungen
Budgets, Forecasts und Kostenschätzungen werden auf Grundlage des jeweiligen Planungsstandes erstellt. Scope informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Änderungen. Eine Garantie dafür, dass unverbindliche Fremdkostenangebote, Marktpreise oder Kostenschätzungen unverändert bleiben, wird nicht übernommen.
5.3 Fremdleistungen
Fremdleistungen werden entsprechend der vereinbarten Vertragsstruktur entweder unmittelbar zwischen Auftraggeber und Dienstleister abgerechnet oder von Scope eingekauft und dem Auftraggeber weiterverrechnet.
5.4 Kalkulation, Margen und Einkaufskonditionen
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Offenlegung von Einkaufspreisen, Lieferantenkonditionen, Rabatten, Provisionen, Margen, Agenturaufschlägen, Handling Fees oder sonstigen internen Kalkulationsgrundlagen von Scope.
Von Scope erzielte Einkaufsvorteile, Rabatte oder sonstige Konditionen begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf deren Weitergabe, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
5.5 Anzahlungen und Akontozahlungen
Der Zahlungsplan sowie allfällige Anzahlungen, Akontozahlungen und Vorauszahlungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Angebot. Scope ist berechtigt, während des Projektes angemessene Akontozahlungen für bereits erbrachte Leistungen, laufende Projektkosten und eingegangene Fremdverpflichtungen zu verlangen.
Scope ist nicht verpflichtet, Fremdleistungen, Produktionen oder sonstige projektbezogene Kosten für den Auftraggeber vorzufinanzieren.
5.6 Fälligkeit
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei kurzfristig erforderlichen Fremdleistungen oder Produktionen kann Scope Vorauszahlung verlangen.
5.7 Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Scope ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung und weitere Beauftragungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen. Hieraus entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.8 Aufrechnung
Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Scope ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.
§ 6 - Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
6.1 Änderungen des Leistungsumfangs
Änderungen des Briefings oder Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss sind zulässig. Entsteht hierdurch zusätzlicher Planungs-, Konzeptions-, Produktions-, Organisations- oder Koordinationsaufwand, ist Scope berechtigt, diesen gesondert zu verrechnen.
6.2 Beispiele
Hierzu zählen insbesondere:
- Änderungen der Teilnehmerzahl,
- zusätzliche Veranstaltungstage,
- zusätzliche oder geänderte Locations,
- neue Programmpunkte,
- zusätzliche Künstler oder Dienstleister,
- geänderte technische Anforderungen,
- Änderungen von Design oder Branding,
- zusätzliche Korrektur- oder Designrunden,
- Änderungen bereits freigegebener Konzepte,
- zusätzliche Reisen oder Besichtigungen,
- kurzfristige Produktionsänderungen,
- verlängerte Veranstaltungszeiten sowie
- sonstige wesentliche Projekterweiterungen.
6.3 Vergütung
Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten Preisen oder mangels gesonderter Preisvereinbarung nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils geltenden Stunden- oder Tagessätzen verrechnet.
§ 7 - Dienstleister, Fremdleistungen und Komplettproduktionen
7.1 Direkte Beauftragung durch den Auftraggeber
Wird ein Dienstleister unmittelbar durch den Auftraggeber beauftragt, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen Auftraggeber und Dienstleister zustande. Scope haftet in diesem Fall nicht für die eigenständige Vertragserfüllung des Dienstleisters.
7.2 Beauftragung durch Scope
Werden Leistungen Dritter von Scope im eigenen Namen eingekauft und dem Auftraggeber als Bestandteil der vereinbarten Leistung weiterverrechnet, ist Scope Vertragspartner des Auftraggebers hinsichtlich des vereinbarten Leistungsumfangs. Die Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen dieser AGB bleiben hiervon unberührt.
7.3 Beauftragung im Namen des Auftraggebers
Soweit vereinbart, ist Scope berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dienstleistern abzuschließen. Der Auftraggeber erteilt Scope hierfür die im jeweiligen Projekt erforderliche Vollmacht.
7.4 Verbundene Unternehmen und Kooperationspartner
Scope ist berechtigt, Leistungen verbundener Unternehmen, Kooperationspartner oder sonstiger geeigneter Unternehmen einzusetzen. Eine Verpflichtung zur Offenlegung interner gesellschaftsrechtlicher Beziehungen, Einkaufskonditionen oder Kalkulationen besteht, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen, nicht.
7.5 Vom Auftraggeber ausgewählte Dienstleister
Für Auswahl und Eignung von Dienstleistern, die vom Auftraggeber vorgegeben oder ohne Empfehlung von Scope beauftragt werden, übernimmt Scope keine Verantwortung. Zusätzlicher Koordinationsaufwand aufgrund mangelhafter oder verspäteter Leistung solcher Dienstleister kann gesondert verrechnet werden.
§ 8 - Veranstalterrolle, Genehmigungen und Sicherheit
8.1 Veranstalterstellung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Auftraggeber Veranstalter der Veranstaltung. Die Übernahme umfassender Planungs-, Produktions- oder Koordinationsleistungen durch Scope begründet für sich allein keine Übernahme der öffentlich-rechtlichen Veranstalterstellung.
8.2 Genehmigungen
Sofern nicht ausdrücklich Bestandteil des Leistungsumfangs, obliegen erforderliche Anzeigen, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen dem Auftraggeber.
8.3 Sicherheit
Scope ist berechtigt, Maßnahmen abzulehnen oder einzustellen, wenn deren Durchführung nach sachkundiger Einschätzung gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder wesentliche Sicherheitsanforderungen verstoßen würde.
8.4 Rechte und Abgaben
AKM-Entgelte sowie erforderliche Musik-, Aufführungs-, Lizenz- und sonstige Rechte oder Abgaben trägt der Auftraggeber, sofern deren Abwicklung nicht ausdrücklich Teil der Leistungen von Scope ist.
§ 9 - Entscheidungen während der Veranstaltung
9.1 Entscheidungsbefugnis
Ist während der Veranstaltung oder unmittelbar davor eine Entscheidung erforderlich und kann eine vorherige Freigabe des Auftraggebers trotz angemessener Bemühungen nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist Scope berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen jene angemessenen Maßnahmen zu treffen, die zur sicheren, ordnungsgemäßen oder dem vereinbarten Veranstaltungszweck entsprechenden Durchführung erforderlich erscheinen.
9.2 Zusatzkosten
Scope ist in diesen Fällen berechtigt, erforderliche Zusatzleistungen zu beauftragen. Soweit zumutbar, sind bestehende Budgetvorgaben und erkennbare Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Die erforderlichen und angemessenen Zusatzkosten trägt der Auftraggeber, sofern deren Ursache nicht von Scope vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
§ 10 - Einsatzzeiten und Mehrstunden
Die im Angebot angeführten Einsatzzeiten beziehen sich auf den vereinbarten Leistungsumfang. Verlängert sich die Veranstaltung oder der erforderliche Einsatz aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs von Scope, werden zusätzliche Personal- und Einsatzzeiten nach den vereinbarten bzw. jeweils geltenden Sätzen verrechnet.
Dies gilt insbesondere bei Programmverzögerungen, verspätetem Veranstaltungsbeginn, Änderungen des Ablaufplans, technischen Verzögerungen oder Verzögerungen durch Dienstleister.
§ 11 - Reisen, Auslandsevents und Incentives
11.1 Reise- und Nächtigungskosten
Erforderliche Reise-, Transport-, Nächtigungs- und Nebenkosten des Scope-Teams werden zusätzlich verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
11.2 Internationale Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen im Ausland trägt der Auftraggeber erforderliche projektbezogene Mehrkosten aufgrund lokaler gesetzlicher Anforderungen, Genehmigungen, Zollbestimmungen, Einreisevoraussetzungen oder sonstiger landesspezifischer Rahmenbedingungen.
11.3 Incentives und Reiseleistungen
Scope erbringt im Zusammenhang mit Incentives insbesondere Eventkonzeption, Destination- und Programmkonzeption, Projektmanagement, Teilnehmermanagement, Eventorganisation, Entertainment sowie On-Site Management.
Reiseleistungen, deren Vermittlung, Besorgung oder Veranstaltung einer besonderen gewerberechtlichen Berechtigung bedarf, werden, soweit Scope über die erforderliche Berechtigung nicht verfügt, nicht von Scope als eigene Reiseleistung angeboten. Soweit erforderlich, werden entsprechende Leistungen durch einen hierzu befugten Reiseveranstalter, ein konzessioniertes Reisebüro oder einen sonstigen entsprechend berechtigten Anbieter erbracht. Die konkrete Vertrags- und Abrechnungsstruktur ergibt sich aus dem jeweiligen Projekt.
§ 12 - Technik, Streaming und digitale Leistungen
12.1 Technische Planung
Technische Konzepte beruhen auf den im Zeitpunkt der Planung bekannten räumlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Änderungen können Anpassungen der technischen Planung und zusätzliche Kosten erforderlich machen.
12.2 Fremde technische Infrastruktur
Scope haftet nicht für Ausfälle oder Beeinträchtigungen von Internetverbindungen, Telekommunikationsnetzen, Plattformen, Stromversorgung oder sonstiger Infrastruktur Dritter, soweit diese nicht von Scope zu vertreten sind.
12.3 Backup-Lösungen
Soweit vereinbart und technisch sowie wirtschaftlich zumutbar, können geeignete Backup- und Redundanzlösungen vorgesehen werden. Eine absolute Ausfallsicherheit wird nicht geschuldet.
§ 13 - Terminverschiebung
13.1 Grundsatz
Der Wunsch nach Terminverschiebung stellt eine Vertragsänderung dar. Ein Anspruch auf Übertragung des Vertrages auf einen Ersatztermin besteht nicht.
13.2 Verfügbarkeit
Eine Terminverschiebung setzt die personelle, organisatorische und terminliche Verfügbarkeit von Scope voraus.
13.3 Kosten
Sämtliche aufgrund einer Verschiebung entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Hierzu zählen insbesondere zusätzlicher Planungsaufwand, erneute Dienstleisterkoordination, Umbuchungen, Stornokosten, Reisen, Preissteigerungen und sonstige Fremdkosten. Bereits erbrachte Leistungen bleiben voll vergütungspflichtig.
§ 14 - Vertragsbeendigung und Stornierung
14.1 Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit schriftlich beenden. Im Falle einer Beendigung sind die nachfolgenden Vergütungen und Kosten zu bezahlen.
14.2 Bereits erbrachte Leistungen
Sämtliche bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung bereits erbrachten Leistungen von Scope sind vollständig zu vergüten.
14.3 Fremdkosten und Verpflichtungen
Der Auftraggeber trägt sämtliche bis zur Vertragsbeendigung entstandenen oder aufgrund bereits eingegangener Verpflichtungen noch entstehenden Fremdkosten. Dies umfasst insbesondere nicht stornierbare Kosten, Anzahlungen, Stornogebühren, Produktionskosten, Materialbestellungen, Künstlerhonorare, Reise- und Nächtigungskosten sowie sonstige gegenüber Dritten bestehende Zahlungsverpflichtungen.
14.4 Stornopauschale für reservierte Kapazitäten
Zusätzlich zu §§ 14.2 und 14.3 wird für die ausschließlich für das Projekt reservierten und infolge der Stornierung nicht mehr anderweitig verwertbaren Kapazitäten folgende Stornopauschale auf das noch nicht durch bereits erbrachte Leistungen abgegoltene vereinbarte Agenturhonorar fällig:
| Stornierung | Stornopauschale |
|---|---|
| mehr als 9 Monate vor der Veranstaltung | 20 % |
| 9 bis 6 Monate vor der Veranstaltung | 40 % |
| 6 bis 3 Monate vor der Veranstaltung | 60 % |
| 3 bis 1 Monat vor der Veranstaltung | 80 % |
| weniger als 1 Monat vor der Veranstaltung | 100 % |
Bereits nach § 14.2 vergütete Leistungen werden nicht nochmals als Stornopauschale verrechnet. Scope bleibt der Nachweis eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
14.5 Außerordentliche Vertragsbeendigung durch Scope
Scope ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- erheblichem Zahlungsverzug trotz Mahnung,
- wiederholter oder wesentlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten,
- fehlenden erforderlichen Freigaben,
- rechtswidrigen Anforderungen des Auftraggebers,
- erheblichen Sicherheitsbedenken,
- beleidigendem, diskriminierendem, aggressivem oder bedrohlichem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Projektpartnern,
- endgültigem Verlust der für die Projektdurchführung erforderlichen Vertrauensbasis oder
- sonstigen Umständen, aufgrund derer Scope die Fortsetzung der Zusammenarbeit objektiv nicht zugemutet werden kann.
Bereits entstandene Zahlungsansprüche bleiben unberührt.
§ 15 - Höhere Gewalt
Keine Vertragspartei haftet für die verspätete oder unterbliebene Erfüllung, soweit diese durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes Ereignis höherer Gewalt verursacht wird. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, außergewöhnliche Wetterereignisse, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terroranschläge, politische Unruhen, Streiks, behördliche Veranstaltungsverbote, Grenzschließungen, großflächige Energie- oder Infrastrukturausfälle sowie vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
Die Vertragsparteien werden nach Treu und Glauben prüfen, ob eine Terminverschiebung oder Anpassung der Veranstaltung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bereits erbrachte Leistungen von Scope bleiben vergütungspflichtig. Nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber.
§ 16 - Haftung und Gewährleistung
16.1 Haftungsmaßstab
Scope haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Scope nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
16.2 Direkte Dienstleisterverträge
Werden Dienstleister unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt, haftet Scope nicht für deren eigenständige Leistungserbringung, Vertragsverletzungen, Lieferverzögerungen, Qualitätsmängel, Personalausfälle oder sonstige Handlungen oder Unterlassungen. Eine Haftung von Scope für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
16.3 Von Scope geschuldete Leistungen
Soweit Scope Leistungen im eigenen Namen als Bestandteil der gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Gesamtleistung anbietet, richten sich Haftung und Gewährleistung nach dem zwischen Scope und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsumfang und den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der in diesen AGB vereinbarten Haftungsbeschränkungen.
16.4 Ausgeschlossene Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, haftet Scope nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Reputationsschäden oder sonstige reine Vermögensfolgeschäden.
16.5 Haftungshöchstgrenze
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung von Scope aus oder im Zusammenhang mit einem Projekt auf die Höhe des für dieses Projekt vereinbarten Netto-Agenturhonorars beschränkt. Ausgenommen sind Personenschäden sowie Fälle, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
16.6 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Scope ist vor Geltendmachung weitergehender Ansprüche eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und, soweit möglich und zumutbar, zur Verbesserung einzuräumen.
§ 17 - Urheber-, Marken- und sonstige Immaterialgüterrechte
17.1 Rechte von Scope
Sämtliche von Scope entwickelten Konzepte und Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von Scope. Dies gilt insbesondere für Eventkonzepte, Creative Concepts, Eventdramaturgien, Designs, Moodboards, Präsentationen, Raumkonzepte, Renderings, Visualisierungen, Ablauf- und Produktionspläne, technische Konzepte, Entertainment-Konzepte, Texte und Grafiken.
17.2 Nutzungsrecht des Auftraggebers
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im für das konkret beauftragte Projekt erforderlichen Umfang.
17.3 Weitergabe
Eine Weitergabe an andere Agenturen oder eine Verwendung der Konzepte für andere Veranstaltungen oder Projekte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Scope.
§ 18 - Vertraulichkeit
18.1 Vertrauliche Informationen
Die Vertragsparteien behandeln sämtliche nicht öffentlich bekannten projekt- und geschäftsbezogenen Informationen vertraulich. Hierzu zählen insbesondere Budgets, Kalkulationen, Strategien, Produktinformationen, Launchinformationen, Teilnehmerlisten, interne Präsentationen, Sicherheitsinformationen, Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Unternehmensinformationen.
18.2 Embargos
Vom Auftraggeber mitgeteilte Veröffentlichungs- und Kommunikationssperren sowie Embargos sind von Scope einzuhalten.
18.3 NDA
Gesondert vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen gehen diesen Bestimmungen im Falle eines Widerspruchs vor.
18.4 Fortgeltung
Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Vertragsende bestehen.
§ 19 - Datenschutz
Scope verarbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und der einschlägigen österreichischen Datenschutzvorschriften.
Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Gästen, Teilnehmern oder sonstigen Personen an Scope, gewährleistet der Auftraggeber, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die vorgesehene Verarbeitung besteht. Scope darf Daten im für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Umfang an Projektbeteiligte weitergeben.
Weitergehende Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Scope Events bzw. EWAE e.U..
§ 20 - Referenzen, Foto- und Videoaufnahmen
20.1 Referenznennung
Scope ist berechtigt, nach Durchführung eines Projektes den Unternehmensnamen und das Unternehmenslogo des Auftraggebers sowie eine allgemeine Beschreibung der erbrachten Leistungen zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Veröffentlichung schriftlich widerspricht oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen, Embargos oder gesonderte Vereinbarungen entgegenstehen.
20.2 Projektaufnahmen
Scope ist berechtigt, Bild- und Videomaterial von Eventdesign, Rauminszenierungen, Bühnenbildern, Set-ups und sonstigen Projektergebnissen für Portfolio-, Präsentations-, Award-, Presse- und Marketingzwecke zu verwenden, soweit dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden und keine entgegenstehenden Geheimhaltungsvereinbarungen bestehen.
20.3 Personenaufnahmen
Die Verwendung von Aufnahmen erkennbarer Personen erfolgt ausschließlich unter Beachtung der jeweils anwendbaren datenschutz-, urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist nicht allein aufgrund seiner Stellung als Vertragspartner berechtigt, Scope Nutzungs- oder Persönlichkeitsrechte Dritter einzuräumen, über die er selbst nicht verfügt.
20.4 Vertrauliche Projekte
Bei ausdrücklich vertraulichen Projekten, Produktlaunches vor Markteinführung, Embargos oder vergleichbaren Geheimhaltungsinteressen hat die vereinbarte Vertraulichkeit Vorrang vor den Referenz- und Portfoliorechten von Scope.
§ 21 - Schlussbestimmungen
21.1 Anwendbares Recht
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
21.2 Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von EWAE e.U. in Münchendorf, Niederösterreich, vereinbart.
21.3 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht ausdrücklich eine andere Form vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist. E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis im Sinne dieser AGB.
21.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt, soweit gesetzlich zulässig, jene Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
21.5 Zukünftige Verträge
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse zwischen Scope und dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
21.6 Vertragssprache
Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt, ist im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.